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3.11 Bewertung des zu übertragenden Vermögens
Teilungsbilanz
Bei der Realteilung von Personengesellschaften ist zum Teilungsstichtag eine Teilungsbilanz aufzustellen, in der das zu übertragende Vermögen darzustellen ist (§ 28 iVm § 15 UmgrStG). Die Teilungsbilanz stellt einen Teil des Teilungsvertrages dar. Im Gegensatz zur Aufstellung eines Jahres- bzw Zwischenabschlusses durch die realteilende Personengesellschaft ist die Aufstellung der Teilungsbilanz formal Anwendungsvoraussetzung für Art V UmgrStG. Das zu übertragende Vermögen muss nicht unbedingt in Form einer Bilanz dargestellt werden, es kann auch im Teilungsvertrag beschrieben werden. Zu übertragende Wirtschaftsgüter, die in der Bilanz nicht dargestellt werden können (zB ein originärer Firmenwert), sind im Teilungsvertrag zu umschreiben. Wird weder eine Teilungsbilanz aufgestellt noch das zu übertragende Vermögen im Teilungsvertrag beschrieben, ist der Teilungsvertrag unvollständig. Ist der Teilungsvertrag derart unvollständig, dass ein „Nichtvertrag“ vorliegt, ist eine Anwendungsvoraussetzung für Art V UmgrStG verletzt.