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Dokument-ID: 333057
4.1.4 Bilanzierung der Anteile an der spaltenden und der übernehmenden Gesellschaft beim Gesellschafter
Anteile an der spaltenden Gesellschaft
Steuerrechtlich ist gem § 36 Abs 2 Z 2 iVm § 20 Abs 4 Z 3 UmgrStG der Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft im Verhältnis der Verkehrswerte des übertragenen zum verbleibenden Vermögens abzustocken und der Beteiligung an der übernehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft „zuzuschreiben“ (nachträgliche Anschaffungskosten). Die Summe der Anteilsbuchwerte nach der Spaltung hat dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung zu entsprechen.