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3.2.2 Definition des eingebrachten Vermögens
Das eingebrachte Vermögen muss im Einbringungsvertrag genau definiert sein. Für einzubringende (Teil-)Betriebe ist von rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden ein Jahres- oder Zwischenabschluss auf den Einbringungsstichtag als Grundlage für die steuerlichen Ansätze iSd § 5 Abs 1 EStG und von den übrigen Einbringenden ein den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG entsprechender Jahres- oder Zwischenabschluss zu erstellen. Weiters ist eine auf den Jahres- oder Zwischenabschluss aufbauende Einbringungsbilanz erforderlich. Die Einbringungsbilanz dient insbesondere der Darstellung des laut Vertrag tatsächlich zu übertragenden Vermögens zu Steuerwerten laut Schluss- oder Zwischenbilanz.