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1.2.9 Der Spaltungsbeschluss
Zwingende Kompetenz der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafter sind zwingend zur Fassung des Spaltungsbeschlusses zuständig, eine Delegation an andere Gesellschaftsorgane bzw Dritte ist nicht möglich (Brix in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 8 SpaltG Rz 7).
Quorum – Allgemeines
Die Spaltung bedarf eines Beschlusses der Anteilsinhaber, der bei einer Aktiengesellschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen ist. Die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen (§ 8 Abs 1 SpaltG).
Zur Rechtsfolge bei verschiedenen Aktiengattungen siehe unten.