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3.4.4 Die Bewertung in der unternehmensrechtlichen Bilanz
Wahlrecht Aufwertung oder Buchwertfortführung
Gem § 202 UGB kann eine Aufwertung auf die tatsächlichen Verkehrswerte („beizulegender Wert“) erfolgen. Als Ausnahme von der Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts sind jedoch im Anwendungsbereich von Art I UmgrStG die steuerlichen Buchwerte des übertragenen Vermögens bei der übernehmenden Gesellschaft unverändert fortzuführen. Die unternehmensrechtliche Aufwertung beeinflusst daher die steuerliche Buchwertfortführung nicht. Aus Gründen der Vereinfachung ist in § 202 Abs 2 UGB vorgesehen, dass auch unternehmensrechtlich die Buchwerte fortgeführt werden können (Beibehaltungswahlrecht zur unternehmensrechtlichen Buchwertfortführung). Unterschiedliche Bewertungsansätze in der Unternehmens- und Steuerbilanz führen daher bei der weiteren Gewinnermittlung zu einer steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung. Bei der weiteren Gewinnermittlung kommt es sohin regelmäßig zu höheren unternehmensrechtlichen Abschreibungen, welche in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung wieder auf die steuerlichen Werte rückzukorrigieren sind.