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3.2.2 Die Bewertung von Betrieben und Teilbetrieben bei Einbringungen
§ 12 Abs 1 UmgrStG verlangt, dass das eingebrachte Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der positive Verkehrswert ist im Zweifel durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen, was insbesondere im Fall einer buchmäßigen Überschuldung erforderlich sein wird. Auch unternehmensrechtlich ist in diesem Fall eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft wegen des Verbots der Unterpari-Ausgabe von Gesellschaftsanteilen nur dann möglich, wenn das übertragene Vermögen genügend stille Reserven enthält, bzw ein ausreichend hoher Firmenwert vorhanden ist, die das negative Eigenkapital kompensieren können. Auch Fragen des Verbots der Einlagenrückgewähr können bei Einlage eines tatsächlich überschuldeten Betriebes in eine Kapitalgesellschaft von Bedeutung sein (siehe die vergleichbare Problematik eines down-stream-mergers nach einem leveraged buyout). Während das Ergebnis des Sachverständigengutachtens für Zwecke des Umgründungssteuerrechtes lediglich eine Bestätigung der Anwendungsvoraussetzungen für die Einbringung gem Art III UmgrStG darstellt, hat es im Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts grundlegende Bedeutung.