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Dokument-ID: 436538
3.5 Die Bilanzen bei Spaltungen
Bei der Spaltung sind – abhängig von den diversen Spaltungstypen – folgende Bilanzen erforderlich:
- Unternehmensrechtliche Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs 2 SpaltG)
- Unternehmensrechtliche Eröffnungsbilanzen der neuen Kapitalgesellschaften (bei der Spaltung zur Neugründung nach § 2 Abs 1 Z 12 SpaltG iVm § 193 UGB)
- Unternehmensrechtliche Spaltungsbilanz bei der Abspaltung, welche das der übertragenden Kapitalgesellschaft verbleibende Vermögen zu unternehmensrechtlichen Werten ausweist (§ 2 Abs 1 Z 12 SpaltG)
- Unternehmensrechtliche Zwischenbilanz (§ 7 Abs 2 Z 3 und Abs 3 bzw 3a SpaltG); nur wenn der letzte Jahresabschluss mehr als sechs Monate vor der Aufstellung des Spaltungsplans zurück liegt.
- Steuerliche Schlussbilanz der spaltenden Kapitalgesellschaft, welche das Betriebsvermögen unter Anwendung der steuerlichen Vorschriften abbildet
- Steuerliche Übertragungsbilanz, welche die transferierten Vermögenswerte nach den steuerlichen Bestimmungen ausweist (§ 33 Abs 6 erster Teilstrich UmgrStG)
- Steuerliche Restbilanz, welche die steuerlichen Restwerte der spaltenden Kapitalgesellschaft darstellt (§ 33 Abs 6 zweiter Teilstrich UmgrStG)