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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Die Rückwirkung bei der Einbringung

Die Rückwirkung der Einbringung findet gem § 13 Abs 1 UmgrStG nur dann statt, wenn die fristgerechte (An)Meldung bei der zuständigen Behörde erfolgt.

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