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Alexander Kdolsky - Raphael Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.11 Die Veränderung des Evidenzkontos bei der Verschmelzung

Zur Evidenthaltung des Einlagenstandes aus der Sicht der Körperschaft muss diese gem § 4 Abs 12 Z 3 EStG – außerbücherlich – ein Evidenzkonto (mit Subkonten) führen, aus dem der Stand und die Veränderungen (Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen sowie Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen) der Einlagen ersichtlich sind. Der Umstand, dass nach § 4 Abs 12 Z 3 EStG die Körperschaft den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen hat (nach den Erläuterungen: „außerbilanzmäßig“), deutet darauf hin, dass die Bewertung der Einlagen nach steuerrechtlichen (und nicht unternehmensrechtlichen) Normen zu erfolgen hat. Damit ist aber schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs 12 EStG abzuleiten, dass die Einlagen steuerrechtlich definiert und zu bewerten sind. Die Bewertung der Einlage erfolgt sohin nach steuerlichen Bestimmungen (VwGH Ro 2014/15/0002).

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