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3.8 Die lohnsteuerliche Rechtsnachfolge
Lohnsteuerliche Rechtsnachfolge
Die Arbeitsverhältnisse gehen gemäß den zwingenden Bestimmungen des AVRAG von der übertragenden an die aufnehmende Gesellschaft über. Bis zu ihrem Erlöschen verbleibt die übertragende Gesellschaft jedoch Arbeitgeber im steuerlichen Sinne. Die Verschmelzung von Unternehmen erfüllt nach dem klaren Wortlaut des Art 1 Abs 1 lit a der Betriebsübergangsrichtlinie und dem in diesem Sinne zu interpretierenden § 3 Abs 1 AVRAG die Voraussetzungen für die entsprechenden Schutzbestimmungen (RIS-Justiz RS0118708).