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Dokument-ID: 437026
3.10 Die steuerliche Behandlung der Gesellschafter
Auf Gesellschafterebene wird von Art VI UmgrStG ebenfalls das Prinzip der Ertragsneutralität verfolgt. Die stillen Reserven und die Firmenwerte brauchen nicht realisiert werden, da diese in den neu übernehmenden oder den alten bestehenden Gesellschaftsanteilen fortgeführt werden, sodass diese ohnehin steuerhängig bleiben. Die Neuanteile treten damit abgabenrechtlich in die (anteilige) Fortsetzung der Altanteile ein.