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Dokument-ID: 329108
3.8.2 Doppelte Steuerhängigkeit
Die steuerrechtliche Buchwertfortführung ist eine doppelte, die steuerlichen Buchwerte des eingebrachten Vermögens sind bei der übernehmenden Körperschaft gem § 18 UmgrStG und bei dem Anteilsinhaber für die steuerlichen Anschaffungskosten gem § 20 UmgrStG fortzuführen. Dadurch wird vom Steuergesetzgeber erreicht, dass die stillen Reserven (Unterschiedsbeträge zwischen Buchwerten und höheren tatsächlichen Verkehrswerten) steuerhängig bleiben.