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Andrea Futterknecht - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.8 Durchführung der Verschmelzung

Anmeldung der Verschmelzung

Pflicht des Vorstands

Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung gem § 225 Abs 1 AktG zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

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