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Neu Dokument-ID: 432798

Andrea Futterknecht - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.8 Durchführung der Verschmelzung

Anmeldung der Verschmelzung

Pflicht der Geschäftsführung

Die Geschäftsführer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft haben je mit einer gesonderten Firmenbuchanmeldung die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel ihre Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden (§§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 225 Abs 1 AktG).

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