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Dokument-ID: 1086820
3.1.2 Einbringung von betrieblichem Vermögen
Unternehmensrechtliche Bilanzen des Einbringenden
Schlussbilanz
Im Vergleich zur Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung besteht bei der Einbringung keine gesellschaftsrechtliche Sondervorschrift, welche die zwingende Aufstellung einer Schluss- oder Übertragungsbilanz vorsieht. Vielfach wird jedoch schon aus Zwecken der Dokumentation des übertragenen Vermögens im Fall einer Betriebs- oder Teilbetriebseinbringung dem Sacheinlagevertrag eine Einbringungsbilanz zu einem bestimmten Stichtag beigefügt.