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Dokument-ID: 328945
3.5.2 Einbringungen mit Auslandsbezug
Bei Einbringungen mit Auslandsbezug ist hinsichtlich der Rechtsfolgen eine Abgrenzung von § 16 Abs 1 UmgrStG und § 16 Abs 2 UmgrStG vorzunehmen. Dafür ist entscheidend, ob Österreich ein Besteuerungsrecht an den dem Einbringenden gewährten Gegenleistungsanteilen hat. Das hierbei anzuwendende Prüfschema wird in den UmgrStR überblicksartig und vereinfacht wie folgt dargestellt (vgl UmgrStR Rz 854a):