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3.2.1 Einbringungsvertrag
Vertrag
Gem § 12 Abs 1 erster Satz UmgrStG ist ein schriftlicher Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) zwingend erforderlich. Die Bezeichnung als Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) ist nicht von Bedeutung, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vertrag handelt. Im Falle einer Sachgründung (wenn die übernehmende Körperschaft einbringungsbedingt entsteht) kann (und in der Praxis wird) der Errichtungsakt der zu gründenden Körperschaft mit dem Einbringungsvertrag zusammenfallen. Der gesellschaftsrechtliche Sacheinlagevertrag ist dann Teil des Vertrages über die Errichtung bspw einer GmbH (oder Erklärung über die Errichtung einer GmbH bei der Ein-Mann-Gesellschaft).