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Dokument-ID: 976125
2.6.21 Eingetragene Personengesellschaften – Allgemeines
- Rechtsgrundlage: §§ 105–178 UGB
- OG: §§ 105–160 UGB
- KG: §§ 161–178 (mit Verweisung auf OG-Bestimmungen).
- Für beide Gesellschaften gelten subsidiär auch die §§ 1175 ff ABGB über die GesbR, soweit dies unter Berücksichtigung der für die OG/KG geltenden Grundsätze angemessen ist (§ 1175 Abs 4 ABGB). Eine solche Bestimmung ist die Regelung des § 1188 ABGB über die actio pro socio.
- OG und KG sind (im Vergleich zu GesbR und EWIV) eingetragene Personengesellschaften.
- Die OG/KG ist rechtsfähig, also Rechtssubjekt. Damit ist sie auch grundbuchfähig und parteifähig. Die Rechtsfähigkeit ist nicht durch den Gesellschaftszweck auf bestimmte Aktivitäten (ultra-vires-Lehre) beschränkt sondern umfassend, und zwar selbst im Liquidationsstadium. Aus der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft folgt auch, dass Forderungen gegen einen Gesellschafter mangels Gegenseitigkeit nicht mit Forderungen der Gesellschaft aufgerechnet werden können.
- OG und KG sind insolvenzfähig, gelten aber nicht als juristische Person im Sinne der IO, weshalb Ihre Organvertreter sind nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses im Eröffnungsverfahren (§ 72a IO) verpflichtet sind.
- Gesellschafter der OG/KG können natürliche (auch minderjährige) oder juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Verbände sein, daher neben Kapitalgesellschaften auch OG/KG („doppelstöckige OG/KG“), der ruhende Nachlass, natürliche Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft (Ausnahme: Umgehung des AuslBG) oder ausländischem gewöhnlichen Aufenthalt oder ausländische Verbände bei hinreichender Rechtsfähigkeit nach Maßgabe ihres Personalstatuts (Zib in Zib/Dellinger [Hrsg], Unternehmensgesetzbuch [2016] zu § 105 UGB – Begriff Rz 11).
- Eine Privatstiftung scheidet als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer OG/KG aus (§ 1 Abs 2 Z 3 PSG).
- Beide Gesellschaften entstehen mit Eintragung im Firmenbuch ((konstitutive Wirkung).
- Der OG/KG gehören mindestens zwei Gesellschafter an (§ 105 Satz 4, § 161).
- Die OG/KG kann nach § 105 Satz 3 auf jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher (zB Rechtsanwalts-OG/KG, §§ 1a, 21c ff RAO) und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit gerichtet werden.