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1.8.3 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Realaufteilung
Real geteilt werden kann das Vermögen einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV). § 1 Abs 1 EWIVG iVm Art 35 Abs 2 EWIVVO sieht nämlich vor, dass die Abwicklung einer EWIV dem innerstaatlichen Recht unterliegt, sodass diesbezüglich – abgesehen von den in § 11 EWIVG vorgesehenen Besonderheiten – gem § 1 Abs 1 EWIVG die für die OG geltenden Bestimmungen anzuwenden sind. Die Gesellschafter einer EWIV können im Zusammenhang mit der Auflösung der Vereinbarung eine andere Art der Auseinandersetzung (§ 145 Abs 1 UGB), eine Realaufteilung vereinbaren.