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1.17 Formerfordernisse
Allgemeines
Unternehmensrechtlich gelten für Realteilungsvereinbarungen keine besonderen Formvorschriften. Selbstverständlich ist der schriftliche Vertragsabschluss aber für die Praxis der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe zweckmäßig. Es bleibt den Gesellschaftern also unbenommen, gewillkürt eine bestimmte Form vorzusehen, von der sie freilich auch wiederum ausdrücklich oder stillschweigend, für den Einzelfall oder generell abgehen können. Aus umgründungssteuerrechtlicher Sicht, insbesondere in Hinblick auf die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 27 ff UmgrStG, ist der Abschluss eines schriftlichen Teilungsvertrages aber jedenfalls erforderlich.