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Dokument-ID: 829689
1.33.7 Gebühren
Befreiungstatbestand
Realteilungen sind hinsichtlich der zivilrechtlichen Übertragung von Betriebseinheiten (§ 31 Abs 2 UmgrStG) darüber hinaus auch von den Gebühren gem § 33 TP 21 GebG (Zessionen) befreit, sofern das zu teilende Vermögen am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages für mindestens zwei Jahre dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zugehörig war. Die Befreiung von der Zessionsgebühr (§ 33 TP 21 GebG) ist bedeutsam, wenn die Übertragung von Rechten und Schuldforderungen eine Abtretung darstellt, die den Tatbestand der Zession bewirkt.