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Dokument-ID: 829621
1.20 Gegenleistung
Übernehmender gibt Gegenleistung
Der Übernehmende bei Realteilungen wird als Nachfolgeunternehmer bezeichnet. Vor der Umgründung hat der Übernehmende über einen Mitunternehmeranteil verfügt, den er durch die Realteilung aufgibt. Geben sämtliche Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft ihre Anteile auf, sodass die Mitunternehmerschaft untergeht, so bezeichnet man diese Form der Realteilung als Aufteilung. Geben lediglich ein oder mehrere Mitunternehmer ihre Anteile auf und bleibt die Mitunternehmerschaft als Gesellschaft bestehen, spricht man von einer Abteilung.