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3.10 Gegenleistung
Eine der Anwendungsvoraussetzungen für Art IV UmgrStG ist, dass das Vermögen ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten übertragen wird. Zum Begriff der Gesellschafterrechte siehe EStR 2000 Rz 5804 ff. Bei den Personengesellschaften des UGB (OG und KG) bestimmt sich das Gesellschafterrecht nach den Kapitalanteilen (vereinbarte Einlagen). Dies entspricht der einkommensteuerrechtlichen Substanzbeteiligung (Einlage in ein starres/fixes Kapitalkonto). Bei der Gründung einer Personengesellschaft wird die Gegenleistung daher von den Gründungseinlagen geprägt. Dasselbe gilt für die Erweiterung bestehender Substanzbeteiligungen und das Eintreten weiterer Gesellschafter.