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1.9 Gestaltungsformen einer Realteilung
Grundlagen
Die Realteilung ist wirtschaftlich betrachtet eine Spaltung der Personengesellschaft. In Anlehnung an die spaltungsrechtlichen Begriffe der Aufspaltung und Abspaltung kann daher im Bereich des Art V UmgrStG von einer Aufteilung oder Abteilung der Mitunternehmerschaft gesprochen werden. Ein wesentlicher Unterschied zum Spaltungsrecht besteht bei der Realteilung darin, dass sie lediglich den Kreis der Mitunternehmer der übertragenden Mitunternehmerschaft umfasst und Vermögen nur auf diese Mitunternehmer verteilt werden darf. Während eine Auf- und Abspaltung auch zur Aufnahme in bestehende fremdbezogene Körperschaften erfolgen kann, ist eine Auf- und Abteilung zur Aufnahme daher nur auf die Mitunternehmer möglich. Die Rechtsform der jeweiligen Mitunternehmer ist dabei unerheblich; § 27 UmgrStG enthält diesbezüglich keine Einschränkung und gestattet somit grundsätzlich auch eine Auf- oder Abteilung auf Kapitalgesellschaften, sofern diese Mitunternehmer der übertragenden Personengesellschaft sind (zB Abspaltung auf die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG).