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Dokument-ID: 431886
1.5 Gewerberecht
Mit der Eintragung des Zusammenschlusses im Firmenbuch kommt es zu einem Übergang der Gewerbeberechtigung des eingebrachten Betriebes, sofern der Übernehmer die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt (§ 11 Abs 4 und 5 GewO).