© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 368564
1.4.11 Gläubigerschutz
Allgemeines
Infolge des im UmwG enthaltenen Verweises auf verschmelzungsrechtliche Gläubigerschutzbestimmungen findet § 226 AktG Anwendung.
Ein Umgründungsvorgang muss nicht zwingend zur Verbesserung der Situation der Gläubiger führen. Dies ergibt sich schon aus dem auch im Umwandlungsrecht anwendbaren § 226 AktG, der nach einer (zulässigerweise) durchgeführten Umwandlung den Gläubigern im Fall einer Verschlechterung ihrer Position durch die Umwandlung Sicherstellungsansprüche einräumt (RIS-Justiz RS0123026).