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Dokument-ID: 321739
1.5.2 Haftung der Spaltung zur Neugründung
Gläubigerschutz: Haftung bei Spaltung zur Neugründung
Allgemeine Haftungsbestimmungen
Bei einer Spaltung zur Neugründung haften alle an der Spaltung beteiligten Kapitalgesellschaften für jene Verbindlichkeiten, die bis zur Eintragung der Spaltung im Firmenbuch begründet wurden (§ 15 SpaltG). Aus diesem Grund soll den Gläubigern der bei der spaltenden Kapitalgesellschaft aus Nennkapital und gebundenen Rücklagen bestehende Haftungsfonds auch nach der Spaltung erhalten bleiben.