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Alexander Kdolsky - Raphael Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.1 Anwendungsvoraussetzungen des Art I UmgrStG

Der § 1 UmgrStG sieht als Voraussetzungen für die Geltung des Art I UmgrStG vor, dass

  • eine der in § 1 Abs 1 Z 1 bis 4 UmgrStG genannten Verschmelzungsarten vorliegt:
    • Inlandsverschmelzung (§ 1 Abs 1 Z 1 bis 3 UmgrStG), dh Verschmelzung inländischer Gesellschaften nach inländischem Verschmelzungsrecht, oder
    • grenzüberschreitende Verschmelzung (§ 1 Abs 1 Z 1 UmgrStG), dh Verschmelzung inländischer Gesellschaften auf ausländische Gesellschaften (Exportverschmelzung) oder ausländischer Gesellschaften auf inländische Gesellschaften (Importverschmelzung), oder
    • Auslandsverschmelzung (§ 1 Abs 1 Z 4 UmgrStG), dh Verschmelzung ausländischer Gesellschaften im Ausland aufgrund vergleichbarer ausländischer Verschmelzungsvorschriften und
  • das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes nicht eingeschränkt wird.

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