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1.6.7 Kapitalerhaltungsschutz
Bindung des Kapitals der übertragenden Gesellschaft
Kapitalerhaltungsvorschriften dienen dem im Gesellschaftsrecht verankerten Schutz des Gläubigers vor künftigen negativen Entwicklungen der Gesellschaft und stellen den Ausgleich für die mangelnde persönliche Haftung der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften dar.
Der Gläubigerschutz darf nicht dadurch gemindert werden, dass eine Gesellschaft mit hohem Stammkapital auf eine Gesellschaft mit niedrigerem Stammkapital verschmolzen wird. Wird das Kapital der übernehmenden Gesellschaft nicht „im gleichen Ausmaß“ wie die Differenz der Nennkapitalien von übertragender und übernehmender Gesellschaft erhöht, muss dieser Effekt