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Dokument-ID: 829673
1.33.3 Lohnsteuer
Grundlagen
Bei einer Realteilung besteht lohnsteuerliche „Gesamtrechtsnachfolge“, soweit bei den übernommenen Dienstnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden, dh, dass der Nachfolgeunternehmer hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Dienstgebers eintritt.