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5.16 Negativer Firmenwert
Nach IFRS 3.56 handelt es sich um einen negativen Firmenwert, wenn der Kaufpreis niedriger ist, als das zum beizulegenden Zeitwert bewertete erworbene Reinvermögen. Ein negativer Firmenwert ist sofort ertragswirksam zu verbuchen. Davor ist jedoch noch eine neuerliche Überprüfung der beizulegenden Zeitwerte der Vermögensgegenstände und Schulden durchzuführen, um sicherzugehen, dass keine Bewertungsfehler vorliegen. Ergibt sich nach dieser Überprüfung dennoch ein negativer Firmenwert, ist er somit sofort als Ertrag zu erfassen (vgl Förschle/Hoffmann 2006, § 309 Rz 90 f).