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Dokument-ID: 328808
3.2.8 Nichteinbringungsfähiges Vermögen
Nicht im Rahmen der steuerlichen Begünstigungen des Art III UmgrStG einbringungsfähig ist das Vermögen einer (nicht gewerblich tätigen) vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder einer vermögensverwaltenden natürlichen Person. Die Erzielung von betrieblichen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb ist gesetzliche Anwendungsvoraussetzung des § 12 UmgrStG.