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Dokument-ID: 328785
3.2.5 Positiver Verkehrswert
Das eingebrachte Vermögen muss (spätestens) am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages einen positiven Verkehrswert aufweisen. Das Fehlen eines positiven Verkehrswertes führt zur Gewinnverwirklichung zwischen Einbringendem (Veräußerer) und der übernehmenden Körperschaft (Erwerber). Bei eingebrachten Kapitalanteilen findet eine zweite Gewinnverwirklichung auf Gesellschafterebene statt.