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Dokument-ID: 330874
3.1 Rechnungslegung beim Einbringenden
Art III UmgrStG sieht hinsichtlich der Person bzw Rechtsform des Einbringenden keine Einschränkungen vor. Die folgenden Ausführungen sind daher zunächst danach zu differenzieren, ob das zu übertragende Vermögen, welches Gegenstand der Einbringung ist, im Privat- oder Betriebsvermögen der einbringenden Person gehalten wird.