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1.6 Rechnungslegung beim übernehmenden Rechtsträger
Vorangestellt sei, dass nach dem unternehmensrechtlichen Verschmelzungsrecht die übernehmende Gesellschaft keine Verpflichtung hat, eine Verschmelzungsbilanz in dem Sinne aufzustellen, dass sie die Vereinigung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft mit ihrem eigenen Vermögen darzustellen hat. Aus diesem Grund ist für die Rechnungslegung beim übernehmenden Rechtsträger auf die sich aus den sonstigen unternehmenmsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Rechnungslegungsvorschriften zurückzugreifen. Damit gilt es insbesondere nachstehende Problemkreise näher zu behandeln: