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Dokument-ID: 829600
1.10 Rechtsform
Einführung
Als übernehmender Rechtsträger kommt jedes Rechtssubjekt in Betracht, das auch Gesellschafter einer Personengesellschaft sein kann. Bei natürlichen Personen kommt es nicht auf die Staatsbürgerschaft an. Als Nachfolgerechtsträger kann auch eine Personengesellschaft vereinbart werden.