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5.18.7 Rückwirkungsfiktion des UmgrStG
Die finanzielle Verbindung gem § 9 Abs 4 KStG muss während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes bestehen. Im § 9 Abs 5 KStG ist explizit angeführt, dass die finanzielle Verbindung auch durch steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe und Anteilsübertragungen hergestellt werden kann. Mithilfe der anwendbaren Rückwirkungsfiktion des Umgründungssteuergesetzes kann die geforderte finanzielle Verbindung innerhalb der neunmonatigen Frist durch Umgründungsmaßnahmen nachträglich zum Bilanzstichtag des Vorjahres erreicht werden. Mit Beginn des laufenden Jahres treten somit die Rechtsfolgen des § 9 KStG ein, und die Firmenwertabschreibung geht nicht verloren, obwohl die Beteiligung unterjährig angeschafft wurde. Vor allem auf Einbringungen iSd Art III UmgrStG treffen diese Ausführungen zu (vgl Mühlehner/Zöchling 2004, 82).