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3.11 Sonstige steuerliche Rechtsfolgen der Spaltung
Lohnsteuerliche Rechtsnachfolge
Keine Rückwirkung
Die Arbeitgebereigenschaft der spaltenden Kapitalgesellschaft geht im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch auf die neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften über (§ 38 Abs 1 UmgrStG). Die Nachfolgegesellschaft ersetzt somit die spaltende Gesellschaft als Arbeitgeber aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge (UmgrStR 2002 Rz 1777, Fassung vom 27.10.2022).
Der Übergang der lohnsteuerrechtlichen Rechtsnachfolge kann nach Abstimmung mit der Abgabenbehörde auch mit dem der Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch folgenden Lohnzahlungszeitraum angenommen werden. Jedenfalls gilt die Rückwirkungsfiktion für die lohnsteuerliche Rechtsnachfolge nicht.