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Dokument-ID: 436516
3.4 Steuerhängigkeit des Vermögens
Verbleibendes Besteuerungsrecht der Republik Österreich
Eine steuerneutrale Spaltung ist nur insoweit im Anwendungsbereich des Art VI UmgrStG möglich, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der übertragenen stillen Reserven einschließlich eines steuerhängigen allfälligen Firmenwertes nicht eingeschränkt wird (§ 32 Abs 1 UmgrStG).