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3.3.5 Steuerhängigkeit
Nach § 1 Abs 2 erster Satz UmgrStG gelten die steuerlichen Begünstigungen nur für Verschmelzungen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich an dem übertragenen Vermögen hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Gesellschaft durch die verschmelzungsbedingte Übertragung nicht eingeschränkt wird. Das UmgrStG normiert somit ein Steuerhängigkeitserfordernis hinsichtlich der übertragenen stillen Reserven und des Firmenwertes bei der übernehmenden Gesellschaft. Wenn das Besteuerungsrecht der Republik Österreich zur Gänze oder zum Teil eingeschränkt wird, unterliegt die Verschmelzung nur teilweise und insoweit den steuerlichen Begünstigungen des UmgrStG, als die Steuerhängigkeit gewährleistet ist („partielle Liquidationsbesteuerung“). Infolge des klaren Gesetzeswortlautes ist es ohne Belang, ob die stillen Reserven in den Anteilen der Gesellschafter steuerhängig bleiben, es kommt ausschließlich auf die übertragenen stillen Reserven zum Übergangsstichtag in der übernehmenden Gesellschaft an.