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3.18 Steuern und Gebühren
Umsatzsteuer
Gem § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 22 Abs 3 UmgrStG gelten Zusammenschlüsse nicht als steuerbare Umsätze iSd UStG.
Für den Bereich der Umsatzsteuer gilt die Rückwirkungsfiktion nicht. Die umsatzsteuerliche Zurechnung erfolgt daher mit der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch bzw mit der Meldung beim Finanzamt. Sie kann jedoch aus Vereinfachungsgründen mit dem der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch bzw mit dem der Meldung beim Finanzamt folgenden Monatsersten angenommen werden, sofern der Abgabenbehörde kein anderer Stichtag des Wechsels der Unternehmereigenschaft bekannt gegeben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Umsatzsteuervorauszahlungen unter der Steuernummer des zu übertragenden Unternehmens vorzunehmen. Entsteht durch den Zusammenschluss keine neue Mitunternehmerschaft, sondern treten in eine bestehende Mitunternehmerschaft neue Gesellschafter ein, bleibt die bisherige Mitunternehmerschaft Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinn.