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Dokument-ID: 330651
3.2 Steuerneutraler oder steuerpflichtiger Zusammenschluss
Sind die Anwendungsvoraussetzungen der § 23 ff UmgrStG erfüllt, ist Art IV UmgrStG in seinem vollen Umfang anzuwenden, weswegen es bei der Vermögensübertragung (aufgrund der Buchwertfortführung) zu keiner Gewinnrealisierung kommt (steuerneutraler Zusammenschluss).