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Dokument-ID: 331296
4.1.5 Steuerspaltung
Unternehmensrechtliche Bilanzen der spaltenden Gesellschaft
Schlussbilanz
Im Vergleich zur Handelsspaltung besteht bei der Steuerspaltung keine gesellschaftsrechtliche Sondervorschrift, welche die zwingende Aufstellung einer Schluss- oder Übertragungsbilanz vorsieht. Der Normalfall der Steuer-Aufspaltung (nicht die so genannte Holdingspaltung) sowie beide Formen der Steuer-Abspaltung sind mit Einbringungsvorgängen verbunden. Aus Anlass der Einbringung von Vermögen in Tochter- oder Schwestergesellschaften sind daher jene Bilanzen aufzustellen, die auch im Fall einer Einbringung zu erstellen sind.