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3.4.1 Stichtagsbilanz
Wichtig in der Einbringungspraxis ist die Unterscheidung zwischen Einbringungsbilanz und Stichtagsbilanz.
Die steuerliche Stichtagsbilanz gem § 12 Abs 2 Z 1 und Z 2 UmgrStG stellt eine gesetzliche Anwendungsvoraussetzung des Art III UmgrStG dar. Die Stichtagsbilanz bildet das Gesamtvermögen des Einbringenden, somit auch die nicht übertragenen, bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände zu den steuerlichen Buchwerten ab. Auch die Einbringungsbilanz stellt eine gesetzliche Anwendungsvoraussetzung dar (§ 12 Abs 1 UmgrStG). Wenn daher eine steuerliche Stichtagsbilanz erstellt und auf eine steuerliche Einbringungsbilanz gem § 15 UmgrStG verzichtet oder vergessen wird, sind die steuerlichen Begünstigungen nach Art III UmgrStG nicht anwendbar.