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Dokument-ID: 829636
1.23 Teilungsbilanzen
Allgemeines
Wesentlicher Bestandteil des Teilungsvertrages ist der aufzustellende Jahresabschluss oder (bei Zwischenstichtagen) Zwischenabschluss bzw – bei Abweichungen gegenüber diesem Abschluss – die Teilungsbilanz(en) (§ 28 iVm § 15 UmgrStG). Diese Bilanzen dienen der zahlenmäßigen Darstellung des zu übertragenden gemeinschaftlichen Betriebsvermögens.