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Dokument-ID: 829619
1.19 Teilungsmasse
Allgemeines
In der Beratungspraxis hat sich bei Realteilungen üblicherweise für das auf- oder abzuteilende Vermögen der auf keiner Rechtsgrundlage beruhende Begriff Teilungsmasse(n) eingebürgert. Darunter wird die zu übertragende betriebliche Einheit der Mitunternehmerschaft samt allfällig mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen des (der) ausscheidenden Mitunternehmer(s) verstanden, die nach § 27 Abs 2 UmgrStG ebenso wie in Art IV UmgrStG auf Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile beschränkt ist.