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Dokument-ID: 330258
3.4 Teilungsvertrag
Eine weitere Anwendungsvoraussetzung für Art V UmgrStG ist, dass ein schriftlicher Teilungsvertrag (Gesellschaftsvertrag) abgeschlossen wird. Dieser muss nicht als Teilungsvertrag bezeichnet werden. Es muss jedoch klar erkennbar sein, dass es sich dabei um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang handelt.