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1.3.2 Übergang von Vertragsverhältnissen nach § 38 UGB
§ 38 UGB regelt, dass derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers samt den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten übernimmt, sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde. Eine Firmenfortführung wird – anders als noch in § 25 HGB – nicht verlangt. Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeit aufrecht. Der Veräußerer haftet nach Maßgabe von § 39 UGB für die Unternehmensverbindlichkeiten fort.