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1.11.2 Umgründungsmehrwert und Maßgeblichkeitsprinzip
§ 202 UGB positioniert sich im dritten Titel des Rechnungslegungsgesetzes als Bewertungsvorschrift für Einlagen, Zuwendungen und Entnahmen. Diese Bewertungsbestimmung ist Bestandteil der für alle Unternehmen geltenden Vorschriften. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts für steuerliche Gewinnermittlungszwecke ist von nachrangiger Bedeutung; die steuerlichen Bewertungsbestimmungen für Umgründungstatbestände, die im UmgrStG eine zwingende Buchwertfortführung vorsehen, stellen eine die Maßgeblichkeit verdrängende Muss-Vorschrift dar. Durch die Bewertungsfreiheiten des § 202 UGB ist eine umgekehrte Maßgeblichkeit des Steuerrechts für das Unternehmensrecht nicht denkbar (vgl Gassner, W, Bewertung bei der Umgründung in Handels- und Steuerbilanz, in: GesRz 1992, 102).