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1.28 Umgründungsplan (§ 39 UmgrStG)
Grundlagen
Für ertragsteuerliche Zwecke ist das Zusammenziehen mehrerer ein und dasselbe Vermögen betreffender Umgründungsschritte auf einen Stichtag zulässig, wenn von den davon Betroffenen bis zur Durchführung des ersten Umgründungsschrittes ein die Mehrfachzüge beschreibender Umgründungsplan beschlossen wird. Wird auf die Erstellung dieses Plans verzichtet, kommt es aufgrund des in allen Artikeln des UmgrStG verankerten Grundsatzes, nach dem der Rechtsnachfolger das übernommene Vermögen mit Beginn des dem Umgründungsstichtag folgenden Tages übernimmt, zur Rechtsfolge, dass der Rechtsnachfolger das erworbene Vermögen erst mit Ablauf des Erwerbstages weiterübertragen kann, womit sich ein oft unerwünschter Zwischentag ergibt.